Roland Schutzbrief
Als weitere Sicherheit für Sie und Ihre Reisepläne besteht für alle Fahrzeuge ein Schutzbrief über die Roland-Versicherungsgruppe. Dieser ist grundsätzlich im Mietpreis enthalten und erfordert keinen Aufpreis.
Um Ihnen den Versicherungsumfang so transparent wie möglich zu gestalten führen wir nachfolgend alle Punkte des Schutzbriefes auf, die Sie als Mieter betreffen:
Roland Schutzbrief (Stand 01.11.2010)
Leistungen Fahrzeug-Schutzbrief
ROLAND erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles Leistungen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen als Dienstleistung oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der Einschaltung der Notruf-Zentrale.
§ 1 Leistungen
1.1 Pannen- und Unfallhilfe
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall
1.7 Ersatzteilversand
1.8 Fahrzeugtransport
1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
1.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
1.11 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
1.1 Pannen- und Unfallhilfe
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, organisiert ROLAND ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten inklusive der Kosten für mitgeführte Kleinteile. Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, werden die für diese Leistung entstandenen Kosten bis zu einem Betrag von 100 € erstattet.
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall von der Fahrbahn abgekommen, sorgt ROLAND für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort nicht möglich, sorgt ROLAND für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung in die nächste Fachwerkstatt und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, werden die für diese Leistung entstandenen Kosten bis zu einem Betrag von 150 € erstattet. Auf diesen Betrag werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges
angerechnet.
1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, organisiert ROLAND die Weiteroder Rückfahrt für Sie.
Folgende Kosten werden erstattet:
a) für die Fahrt vom Schadensort zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadensort zum Zielort, innerhalb des Geltungsbereiches des § 2.
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann.
c) für die Rückfahrt zum Schadensort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Bei einfacher Entfernung von bis zu 800 Bahnkilometern werden Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse sowie nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 € erstattet.
1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Ziffer 1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Erstattet werden nachgewiesene Kosten von bis zu 75 € je Übernachtung und Person. Auf Wunsch ist ROLAND bei der Reservierung eines Hotels behilflich.
1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 75 € je Tag erstattet. Innerhalb von 50 km Entfernung zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers werden Kosten bis zu 75 € für höchstens 3 Tage erstattet. Notdienstgebühren sind nicht Teil der versicherten Leistung. Organisiert ROLAND den Mietwagen, werden diese jedoch mit den Mietgebühren bis zum maximalen Höchstsatz je Tag übernommen. Bei Schadenfällen im Ausland werden nachgewiesene Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers bis zu 525 € übernommen, auch für eine geringere Anzahl der Miettage. Für die Anmietung im Ausland benötigen Sie eine international anerkannte Kreditkarte, da die Vorlage einer solchen in der Regel vom Autovermieter verlangt wird.
1.7 Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt ROLAND dafür, dass der Fahrzeugnutzer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält, und trägt alle entstehenden Versandkosten, nicht jedoch die Kosten der Ersatzteile selbst.
1.8 Fahrzeugtransport
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sorgt ROLAND für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt oder einem anderen vom Fahrzeugnutzer gewünschten Ort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten, die für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers anfallen würden. Liegt der Schadensort in Deutschland, sorgt ROLAND dafür, dass der Fahrzeugnutzer und seine mitreisenden Fahrzeuginsassen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers gebracht werden (Pick-up-Service). Sollten die Insassen an einen anderen Wohnsitz als den des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers zurückgelangen müssen, steht ihnen die Leistung der Rückfahrt nach Fahrzeugausfall gemäß Ziffer 1.4 oder alternativ Ziffer 1.6 ergänzend zu.
1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug
– nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder der Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder
– nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
1.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug innerhalb Europas aufgrund eines Totalschadens nach Panne, Unfall oder Diebstahl verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadensort zum Einstellort. Damit im Zusammenhang entstehende Einstellgebühren werden erstattet. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung lassen wir zu Ihrem Dienstsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Im Vorfeld ist die Freigabe der Kasko-Versicherung, des Leasinggebers oder des Kfz-Brief-Inhabers einzuholen. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder das Fahrzeug nach Diebstahl in fremdes Eigentum übergegangen ist. Ein Diebstahl muss durch eine polizeiliche Bestätigung nachgewiesen werden
1.11 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge des Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt ROLAND für die Rückholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Abholung nicht von ROLAND organisiert, werden Kosten von 0,25 € je km zwischen dem Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers und dem Schadensort erstattet. Außerdem werden die bis zur Rückholung entstehenden durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, bis zu einem Betrag von 75 € pro Person für höchstens 3 Nächte.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle in Europa (geografisch) gewährt.
§ 3 Versicherte Personen
1. Versicherungsschutz besteht bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges für den Fahrzeugnutzer und die berechtigten Insassen.
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen.
3. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeugnutzer des versicherten Fahrzeuges zu.
§ 4 Versicherte Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassene Pkw, Lieferwagen, Lkw, Wohnmobile und Kräder, soweit die Fahrzeuge
– eine Gesamtbreite von 2,55 m,
– eine Gesamtlänge von 10,00 m,
– eine Höhe von 3,20 m sowie
– eine zulässige Gesamtmasse von 5 t nicht überschreiten.
Gleiches gilt für mitgeführte Anhänger. Alle angegebenen Maße gelten einschließlich Ladung. Anhänger dürfen nicht mehr als eine Achse haben. Achsen, deren Abstand weniger als 1,00 m beträgt, gelten als eine Achse.
Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, dürfen nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben. Darüber hinaus sind Wohnmobile bis zu einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und einer zulässigen Gesamtmasse max 5 t versichert. Fahrzeuge, die nicht auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassen sind, aber gleichwohl zum Fuhrpark des Versicherungsnehmers
gehören, sind ebenfalls eingeschlossen. Der Versicherungsnehmer muss alle auf seinen Namen oder in seinem Fuhrpark befindlichen versicherbaren Fahrzeuge unter Versicherungsschutz stellen. Während der Vertragsdauer neu hinzukommende Fahrzeuge sind ab Zulassung bis zur nächsten Hauptfälligkeit versichert, ohne dass es einer gesonderten Meldung bedarf (Vorsorgeversicherung). Mitgeführte gewerbliche Ladung ist nicht versichert. Fahrzeuge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar.
§ 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis
1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn der Versicherungsnehmer von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
1.2 vom Versicherungsnehmer oder Fahrzeugnutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
2. In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn
2.1 der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war,
2.2 mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde,
2.3 das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
2.4 sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens weder auf öffentlichen Straßen und Wegen noch auf einem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Park- oder Abstellplatz befunden hat,
2.5 Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen.
3. Hat der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aufgrund Leistungen des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
4. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß den Absätzen 1.2 sowie 2.1 bis 2.4 besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrzeugnutzers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringt der Versicherer seine Leistung. Der Versicherer erbringt seine Leistung auch, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
§ 6 Pflichten nach Schadeneintritt
1. Der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer haben nachEintritt des Schadenfalles
1.1 den Schaden unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen,
1.2 sich mit dem Versicherer unverzüglich über die 24-Stunden-Notruf-Zentrale über seine Leistungspflicht abzustimmen,
1.3 den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen des Versicherers zu beachten,
1.4 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
1.5 den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrzeugnutzers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 16 Verpflichtungen Dritter
1. Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Fahrzeugnutzer leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese den Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag vor.
2. Hat der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt.
3. Soweit der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihm frei, welchem Versicherer der Schadenfall gemeldet wird. Wird der Schaden ROLAND gemeldet, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
4. Eine bestehende Herstellermobilitätsgarantie geht dieser Deckung vor.
§ 17 Definitionen
Ausland sind alle Länder des geografischen Europa mit Ausnahme von Deutschland.
Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor.
Dienstsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer seinen Firmensitz und/oder Niederlassung(en) hat.
Fahrzeugnutzer ist der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, der berechtigt ist, das Fahrzeug zu nutzen.
Panne ist jeder plötzliche Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden, der zum sofortigen Liegenbleiben des Fahrzeuges führt. Als Panne gilt auch, wenn ein fahrbereites Fahrzeug aus sicherheitstechnischen Gründen nicht gefahren werden darf.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.
Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Fahrzeugnutzer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
Unfall ist jedes plötzlich, unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis.
Versicherer/ROLAND ist die
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln.
Um Ihnen den Versicherungsumfang so transparent wie möglich zu gestalten führen wir nachfolgend alle Punkte des Schutzbriefes auf, die Sie als Mieter betreffen:
Roland Schutzbrief (Stand 01.11.2010)
Leistungen Fahrzeug-Schutzbrief
ROLAND erbringt nach Eintritt eines Schadenfalles Leistungen im Rahmen der nachstehenden Bedingungen als Dienstleistung oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der Einschaltung der Notruf-Zentrale.
§ 1 Leistungen
1.1 Pannen- und Unfallhilfe
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall
1.7 Ersatzteilversand
1.8 Fahrzeugtransport
1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
1.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
1.11 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
1.1 Pannen- und Unfallhilfe
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, organisiert ROLAND ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten inklusive der Kosten für mitgeführte Kleinteile. Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, werden die für diese Leistung entstandenen Kosten bis zu einem Betrag von 100 € erstattet.
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall von der Fahrbahn abgekommen, sorgt ROLAND für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort nicht möglich, sorgt ROLAND für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung in die nächste Fachwerkstatt und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, werden die für diese Leistung entstandenen Kosten bis zu einem Betrag von 150 € erstattet. Auf diesen Betrag werden eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges
angerechnet.
1.4 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, organisiert ROLAND die Weiteroder Rückfahrt für Sie.
Folgende Kosten werden erstattet:
a) für die Fahrt vom Schadensort zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers oder für die Fahrt vom Schadensort zum Zielort, innerhalb des Geltungsbereiches des § 2.
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann.
c) für die Rückfahrt zum Schadensort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Bei einfacher Entfernung von bis zu 800 Bahnkilometern werden Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Flugkosten der Economy-Klasse sowie nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 € erstattet.
1.5 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß Ziffer 1.4 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Erstattet werden nachgewiesene Kosten von bis zu 75 € je Übernachtung und Person. Auf Wunsch ist ROLAND bei der Reservierung eines Hotels behilflich.
1.6 Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 75 € je Tag erstattet. Innerhalb von 50 km Entfernung zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers werden Kosten bis zu 75 € für höchstens 3 Tage erstattet. Notdienstgebühren sind nicht Teil der versicherten Leistung. Organisiert ROLAND den Mietwagen, werden diese jedoch mit den Mietgebühren bis zum maximalen Höchstsatz je Tag übernommen. Bei Schadenfällen im Ausland werden nachgewiesene Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers bis zu 525 € übernommen, auch für eine geringere Anzahl der Miettage. Für die Anmietung im Ausland benötigen Sie eine international anerkannte Kreditkarte, da die Vorlage einer solchen in der Regel vom Autovermieter verlangt wird.
1.7 Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt ROLAND dafür, dass der Fahrzeugnutzer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält, und trägt alle entstehenden Versandkosten, nicht jedoch die Kosten der Ersatzteile selbst.
1.8 Fahrzeugtransport
Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sorgt ROLAND für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt oder einem anderen vom Fahrzeugnutzer gewünschten Ort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten, die für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers anfallen würden. Liegt der Schadensort in Deutschland, sorgt ROLAND dafür, dass der Fahrzeugnutzer und seine mitreisenden Fahrzeuginsassen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zum Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers gebracht werden (Pick-up-Service). Sollten die Insassen an einen anderen Wohnsitz als den des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers zurückgelangen müssen, steht ihnen die Leistung der Rückfahrt nach Fahrzeugausfall gemäß Ziffer 1.4 oder alternativ Ziffer 1.6 ergänzend zu.
1.9 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug
– nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder der Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder
– nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
1.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug innerhalb Europas aufgrund eines Totalschadens nach Panne, Unfall oder Diebstahl verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadensort zum Einstellort. Damit im Zusammenhang entstehende Einstellgebühren werden erstattet. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung lassen wir zu Ihrem Dienstsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Im Vorfeld ist die Freigabe der Kasko-Versicherung, des Leasinggebers oder des Kfz-Brief-Inhabers einzuholen. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder das Fahrzeug nach Diebstahl in fremdes Eigentum übergegangen ist. Ein Diebstahl muss durch eine polizeiliche Bestätigung nachgewiesen werden
1.11 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge des Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt ROLAND für die Rückholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Abholung nicht von ROLAND organisiert, werden Kosten von 0,25 € je km zwischen dem Wohnsitz des Fahrzeugnutzers oder Dienstsitz des Versicherungsnehmers und dem Schadensort erstattet. Außerdem werden die bis zur Rückholung entstehenden durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, bis zu einem Betrag von 75 € pro Person für höchstens 3 Nächte.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle in Europa (geografisch) gewährt.
§ 3 Versicherte Personen
1. Versicherungsschutz besteht bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges für den Fahrzeugnutzer und die berechtigten Insassen.
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen.
3. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeugnutzer des versicherten Fahrzeuges zu.
§ 4 Versicherte Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassene Pkw, Lieferwagen, Lkw, Wohnmobile und Kräder, soweit die Fahrzeuge
– eine Gesamtbreite von 2,55 m,
– eine Gesamtlänge von 10,00 m,
– eine Höhe von 3,20 m sowie
– eine zulässige Gesamtmasse von 5 t nicht überschreiten.
Gleiches gilt für mitgeführte Anhänger. Alle angegebenen Maße gelten einschließlich Ladung. Anhänger dürfen nicht mehr als eine Achse haben. Achsen, deren Abstand weniger als 1,00 m beträgt, gelten als eine Achse.
Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, dürfen nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben. Darüber hinaus sind Wohnmobile bis zu einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und einer zulässigen Gesamtmasse max 5 t versichert. Fahrzeuge, die nicht auf den Namen des Versicherungsnehmers zugelassen sind, aber gleichwohl zum Fuhrpark des Versicherungsnehmers
gehören, sind ebenfalls eingeschlossen. Der Versicherungsnehmer muss alle auf seinen Namen oder in seinem Fuhrpark befindlichen versicherbaren Fahrzeuge unter Versicherungsschutz stellen. Während der Vertragsdauer neu hinzukommende Fahrzeuge sind ab Zulassung bis zur nächsten Hauptfälligkeit versichert, ohne dass es einer gesonderten Meldung bedarf (Vorsorgeversicherung). Mitgeführte gewerbliche Ladung ist nicht versichert. Fahrzeuge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar.
§ 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis
1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. ROLAND hilft jedoch, soweit möglich, wenn der Versicherungsnehmer von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
1.2 vom Versicherungsnehmer oder Fahrzeugnutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
2. In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn
2.1 der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war,
2.2 mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde,
2.3 das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
2.4 sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens weder auf öffentlichen Straßen und Wegen noch auf einem zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehenen Park- oder Abstellplatz befunden hat,
2.5 Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen.
3. Hat der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aufgrund Leistungen des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
4. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß den Absätzen 1.2 sowie 2.1 bis 2.4 besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrzeugnutzers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringt der Versicherer seine Leistung. Der Versicherer erbringt seine Leistung auch, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
§ 6 Pflichten nach Schadeneintritt
1. Der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer haben nachEintritt des Schadenfalles
1.1 den Schaden unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen,
1.2 sich mit dem Versicherer unverzüglich über die 24-Stunden-Notruf-Zentrale über seine Leistungspflicht abzustimmen,
1.3 den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen des Versicherers zu beachten,
1.4 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
1.5 den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrzeugnutzers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugnutzer kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 16 Verpflichtungen Dritter
1. Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Fahrzeugnutzer leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese den Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag vor.
2. Hat der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt.
3. Soweit der Versicherungsnehmer oder der Fahrzeugnutzer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht es ihm frei, welchem Versicherer der Schadenfall gemeldet wird. Wird der Schaden ROLAND gemeldet, wird ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.
4. Eine bestehende Herstellermobilitätsgarantie geht dieser Deckung vor.
§ 17 Definitionen
Ausland sind alle Länder des geografischen Europa mit Ausnahme von Deutschland.
Diebstahl liegt auch bei Raub, Erpressung, Unterschlagung oder unbefugtem Gebrauch vor.
Dienstsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer seinen Firmensitz und/oder Niederlassung(en) hat.
Fahrzeugnutzer ist der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, der berechtigt ist, das Fahrzeug zu nutzen.
Panne ist jeder plötzliche Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden, der zum sofortigen Liegenbleiben des Fahrzeuges führt. Als Panne gilt auch, wenn ein fahrbereites Fahrzeug aus sicherheitstechnischen Gründen nicht gefahren werden darf.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.
Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Fahrzeugnutzer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
Unfall ist jedes plötzlich, unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis.
Versicherer/ROLAND ist die
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln.


